Neues Heizungsgesetz ab 2024 | Was ändert sich für Verbraucher?

Die Bundesregierung hat am 30. Juni 2023 den finalen Gesetzesentwurf für das lang geplante Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgestellt. Im September 2023 soll der Bundestag das sogenannte Heizungsgesetz verabschieden. Damit soll dem Klimaziel näher gekommen werden, dass die Bundesrepublik bis 2045 treibhausgasneutral wird. Grundsätzlich geht es beim Heizungsgesetz um folgenden Kern: Es sollen zukünftig möglichst nur noch Heizungen neu eingebaut werden, die mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden können.

Im sogenannten Heizungsgesetz wird geregelt, ab wann und unter welchen Umständen Verbraucher umrüsten müssen. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen.

Was ändert sich durch das neue Heizungsgesetz 2024?

Das neue Heizungsgesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und sieht als Teil der Energiewende den Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen beim Heizen vor. Um dieses Vorhaben zu erreichen, sollen Heizungen ab 2045 nur noch mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dazu sieht das Heizungsgesetz unterschiedliche Möglichkeiten vor: Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermie, Wärmenetze sowie Gas- und Wasserstoffnetze.

Aktuell könnten viele Heizungen nicht klimaneutral betrieben werden. Das Heizungsgesetz gibt vor, dass ab 2024 neu eingebaute Heizungen technisch in der Lage sein müssen, mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden zu können. Der Umbau soll schrittweise erfolgen.

Wichtig zu wissen: Das neue Heizungsgesetz tritt zwar am 1. Januar 2024 in Kraft, aber die Vorgaben gelten zunächst nur für den Einbau neuer Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten.

Laut dem Heizungsgesetz dürfen bestehende Heizungen weiterhin benutzt und im Schadensfall repariert werden. Bestehende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden. Die neue Vorgaben greifen erst, wenn eine bestehende Heizung kaputt geht und nicht mehr zu reparieren ist.

Was gilt für meinen Haushalt?

Bei Neubauten in Neubaugebieten ist die Regelung eindeutig was den Einbau und Betrieb neuer Heizungen angeht. Diese müssen ab dem 1. Januar 2024 zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dabei lässt das Energiegesetz Hauseigentümern frei, um welche Technologie bzw. Technologien-Mix es sich handeln soll.

Bei Bestandsbauten und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten andere Vorgaben: Die Kommunen haben ab einer Größe von 100.000 Einwohnern bis zum Juni 2026 Zeit -ansonsten bis Juni 2028-, um die kommunale Wärmeplanung für den künftigen Ausbau eines nachhaltigen Heizungsnetzes vorzulegen. Dabei kann es sich z.B. um ein Wärme- oder Wasserstoffnetz handeln.

Diese kommunale Wärmeplanung soll den Hauseigentümern die Entscheidung erleichtern, sich je nach Heizinfrastruktur in der Kommune für ein passendes Heizungsmodel zu entscheiden. Dabei steht es Eigentümern frei, sich für den Anschluss an das kommunale Netz oder für eine individuelle Lösung zu entscheiden – wie z.B. die Installation einer Wärmepumpe oder einer solarbetriebenen Heizanlage.

Sollte eine Heizung nach dem Inkrafttreten des Heizungsgesetzes im Jahr 2024 irreparabel kaputt gehen, müssen Haushalte nicht sofort auf eine klimafreundliche Heizung umrüsten. Das Heizungsgesetz sieht für diesen Fall eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor. Haushalte sollen nicht den Einbau einer Heizung vornehmen müssen, solange nicht absehbar ist, was der Wärmeplan ihrer Kommune vorsieht.

Einbau von Gasheizungen ab 2024

Der Einbau und Betrieb von Gasheizungen ist laut dem Heizungsgesetz selbst nach 2024 prinzipiell nicht verboten, aber muss bestimmte Bedingungen erfüllen. Darunter zählt eine verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer neuen Gasheizung, da fossile Brennstoffe aufgrund der steigenden Bepreisung von CO2 immer teurer werden sollen.

Gasheizungen unterliegen bestimmten Anforderungen, wenn sie ab 2024 und vor dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung – je nach Kommune Juni 2026 bzw. Juni 2028 – neu eingebaut werden. Das Heizungsgesetz sieht bei fehlender Umrüstung nach Ablauf der fünf-jährigen Übergangfrist vor, dass neu eingebaute Gasheizungen ab 2029 einen Anteil der erzeugten Wärme klimaneutral erzeugen müssen. Dieser Anteil kann entweder aus Biomasse oder aus grünem oder blauem Wasserstoff (inkl. Derivate) erzeugt werden. Der Anteil soll stufenweise über die Jahre steigen und sich wie folgt zusammensetzen:

  • Ab Januar 2029: Mindestens 15% der bereitgestellten Wärme muss aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (inkl. Derivate) erzeugt werden.
  • Ab Januar 2035: Der Anteil erhöht sich auf mindestens 30%.
  • Ab Januar 2040: Der Anteil steigt auf mindestens 60%.

Wichtig zu wissen: Nicht alle Gasheizungen, die nach 2024 eingebaut werden, unterliegen dieser Regelung. Das Heizungsgesetz sieht eine Ausnahme für Gasheizungen vor, die umgerüstet werden können, um mit Wasserstoff betrieben zu werden. Voraussetzung dafür ist nicht nur die technisch mögliche Umrüstung, sondern auch dass die Kommune ein Wasserstoffnetz plant. Bis zum Ausbau und der Inbetriebnahme des neuen Netzes sind Eigentümer mit einer umrüstbaren Heizung von der oben genannten Regelung befreit.

Ab wann gilt das neue Heizungsgesetz?

Solange Ihre Heizung funktioniert, müssen Sie diese nicht austauschen. Wenn diese kaputt geht und nicht mehr repariert werden kann, haben Sie eine fünf-jährige Übergangfrist. Hier dürfen Sie eine neue Heizung einbauen, die nicht der Regelung des Heizungsgesetzes entspricht. Danach muss in den meisten Fällen umgerüstet werden. Folgende Stichdaten sind besonders relevant:

  • Ab Januar 2024: In Neubauten in Neubaugebieten dürfen nur noch neue Heizungen installiert werden, die mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden können.
  • Juni 2026: Spätestens zu diesem Datum soll in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern eine Wärmeplanung vorliegen. Dort sollen die konkreten Pläne für den Ausbau einer nachhaltigen Heizinfrastruktur dargelegt werden. Demnach sollen Eigentümer entscheiden können, ob sich der Anschluss an das zukünftige Netz oder eine individuelle Lösung für sie lohnt.
  • Juni 2028: Spätestens zu diesem Datum soll in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern eine Wärmeplanung vorliegen.
  • Ab 2045: Das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird nicht mehr möglich sein.

Wichtig zu wissen: Der Umstieg soll schrittweise erfolgen und Hauseigentümern stehen individuelle Lösungen zu, je nachdem was sich besser für sie lohnt. Das neue Heizungsgesetz sieht nicht vor, dass neu eingebaute Heizungen ab der Installation mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Ausschlaggebend sind die Wärmepläne der jeweiligen Kommunen.

Welche Ausnahmen sieht das Heizungsgesetz vor?

Im ersten Gesetzesentwurf des Heizungsgesetzes waren Ausnahmen für Hauseigentümer über 80 Jahren geplant. Sie waren vom Einbau von Heizungen ausgenommen, die mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden. Ausnahmen für über-80-Jährige sind in der finalen Fassung nicht mehr vorgesehen.

Der finale Gesetzesentwurf des Heizungsgesetzes sieht immer noch zahlreiche Sonderregelungen vor: sowohl bei sozialer Härte als auch für die Nutzung einiger Technologien während bestimmter Zeiträume. Der Umfang würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Wir empfehlen Hausbesitzern nicht nur bei Sonderfällen, sondern grundsätzlich vor jeder Umrüstung, sich individuell von einem Experten ausführlich beraten zu lassen. So kann die beste Lösung für das eigene Gebäude gefunden werden.

Wie viel kostet die Umrüstung meiner Heizung?

Die Kosten für die Umrüstung unterscheiden sich je nachdem, auf welche Technologie gesetzt wird. Dabei schwanken die Ausgaben voraussichtlich zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Der günstigste Umbau ist der Anschluss an das kommunale Wärmenetz. Langfristig muss das jedoch nicht unbedingt die günstigste Lösung sein. Hauseigentümer sollten sich deswegen von einem Experten beraten lassen, um die beste individuelle Lösung zu finden.

Das Umrüsten wird in unterschiedlicher Höhe vom Bund bezuschusst. Der konkrete Förderplan soll im September 2023 vorgelegt werden. Stand Juli 2023 sind folgende Subventionen in Höhe von mindestens 30% und höchstens 70% für den ausfallenden Umbau vorgesehen:

  • Alle Eigentümer erhalten eine Grundförderung in Höhe von 30% der Ausgaben.
  • Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen unter 40.000 Euro im Jahr erhalten zusätzlich zur Grundförderung 30% ihrer Kosten erstattet: insgesamt 60%.
  • Wer schnell umrüstet, bevor er das überhaupt müsste, erhält einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 20% der Ausgaben.

Gut zu wissen: Obwohl durch das Kombinieren aller Förderungsoptionen eine Subvention von 80% der Kosten theoretisch möglich wäre, wurde diese auf maximal 70% für eine Gesamtrechnung von 30.000 Euro begrenzt. Das bedeutet, dass höchstens 21.000 Euro vom Bund bezuschusst werden sollen. Damit soll Preiswucherei verhindert werden.

Darf mein Vermieter die Kosten für den Heizungstausch auf mich umlegen?

Der Schutz von Mietern vor zu hohen Kosten wird im Heizungsgesetz geregelt. Vermieter dürfen zwar die Ausgaben für neue Heizungsanlagen als Modernisierungsumlage an die Mieter weitergeben, aber mit einer Obergrenze. Die jährliche Miete darf sich innerhalb von 6 Jahren nicht um mehr als 0,50 Euro pro Quadratmeter erhöhen. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Mieter sind unwirksam. Damit soll verhindert werden, dass Mieter durch viel zu hohe Mieterhöhungen überlastet werden.

Was tun gegen steigende Energiepreise?

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FAQ: Häufige Fragen zum Heizungsgesetz

Durch die über 100 Seiten Gesetzesentwurf zum neuen Heizungsgesetz ergeben sich bei Verbrauchern zahlreiche Fragen. Hier haben wir für Sie die häufigsten Fragen beantwortet.

Nein. Bestehende Heizungen sind zunächst von den Regelungen im Heizungsgesetz ausgenommen und dürfen weiterhin repariert werden, wenn sie kaputt gehen sollten. Die 65%-erneuerbare-Energien Regel gilt ab 2024 zunächst für neu eingebaute Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten.

Das Heizungsgesetz sieht fünf-jährige Übergangsfristen für den Fall vor, dass eine Heizung nicht mehr repariert werden kann. In dieser Zeit darf eine Heizung in Betrieb genommen werden, die nicht der 65%-erneuerbare-Energien Regel entspricht. Eigentümer sollen dadurch genug Zeit haben, sich zur besten individuellen Lösung für ihr Gebäude beraten zu lassen und eine Entscheidung zu treffen.

Das Heizungsgesetz sieht mehrere Förderungen vom Bund vor. Die konkreten Summen und Bedingungen sollen im September 2023 vorgelegt werden.

Für Härtefälle plant die Bundesregierung besondere Subventionen, damit niemand sein Haus verkaufen muss bzw. sich die Miete weiterhin leisten kann. Die konkreten Höhe und Bedingungen sollen im September 2023 vorgestellt werden. Diese haben das Ziel, durch das Heizungsgesetz entstehende soziale Ungerechtigkeiten möglichst auszugleichen.

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