Was bedeutet die neue Regelung für Verbraucher?
24-Stunden-Lieferantenwechsel
Viele Verbraucher haben vom 24-Stunden-Lieferantenwechsel gehört, der am 6. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Doch was bedeutet das genau für Haushalte? Im Folgenden erfahren Sie, welche Vor- und Nachteile sich aus der neuen Regelung ergeben und was Sie künftig beachten sollten.
Das Wichtigste in Kürze:
Tarifwechsel werden zügiger als bis Dato abgewickelt. Als Verbraucher müssen Sie nicht mehr wochenlang auf eine Vertragsbestätigung des neuen Energieversorgers warten.
Ihre Kündigungsfrist beim alten Versorger bleibt davon unberührt. Aus diesem Grund raten wir zum rechtzeitigen Einleiten des Wechsels. Dieser wird nicht innerhalb von 24 Stunden abgewickelt werden, denn der 24-Stunden-Lieferantenwechsel bezieht sich nur auf die Frist, die der neue Versorger hat, um den Wechsel beim Netzbetreiber und beim alten Anbieter zu melden.
Die bisher geltende Sonderregelung bei Umzügen, nach der man den Anbieter bis zu 6 Wochen rückwirkend anmelden konnte, entfällt. Verbraucher müssen ab dem 6. Juni 2025 rechtzeitig ihren Strom an- bzw. ummelden, ansonsten müssen sie die Grundversorgung beziehen.
Stromwechsel sollen zügig bearbeitet werden
Die EU-Richtlinie 2019/944 wurde eingeführt, um Verbesserungen in der Gestaltung des europäischen Energiemarktes voranzutreiben. Darauf basierend wurde der 24-Stunden-Lieferantenwechsel (LFW24) in Deutschland eingeführt, um den Wechselprozess zu beschleunigen und den Energiemarkt verbraucherfreundlicher zu gestalten.
Mit dem 24h-Lieferantenwechsel läuft ein Wechsel ab dem 6. Juni 2025 folgendermaßen ab:
- Der Verbraucher leitet online einen Tarifwechsel beim neuen Energieversorger ein.
- Der neue Versorger muss den Netzbetreiber über den bevorstehenden Wechsel informieren.
- Der Netzbetreiber teilt dem alten Energieanbieter den Wechsel mit und bestätigt diesen.
- Der Verbraucher erhält eine Bestätigung über den bevorstehenden Wechsel.
Wichtig: Schritt 2, 3 und 4 erfolgen innerhalb von 24 Stunden (werktags). Hierbei handelt es sich um die Koordination technische Abläufe, damit ein Wechsel des Energietarifs innerhalb von 24 Stunden vom neuen Versorger, vom alten Versorger und vom Netzbetreiber zur Kenntnis genommen und bestätigt wird. Der Wechsel selbst erfolgt nicht innerhalb von 24 Stunden. Verbraucher müssen sich immer noch an ihre Kündigungsfrist halten.
Diese Haushalte profitieren vom 24-Stunden-Lieferantenwechsel
Viele Verbraucher fragen sich, wieso die neue Regelung 24-Stunden-Lieferantenwechsel (auch 24h-Lieferantenwechsel) heißt, wenn der Wechsel nicht innerhalb von 24 Stunden erfolgt. Die 24 Stunden beziehen sich jedoch nicht auf den Wechsel, sondern auf die Zeit, in der der neue Anbieter den Netzbetreiber in Kenntnis über den bevorstehenden Wechsel setzt und der Netzbetreiber wiederum den alten Anbieter informiert und den Wechsel bestätigt. Durch die neue Regelung erfolgen die Prozesse um die Koordination auf technischer Ebene innerhalb von 24 Stunden (werktags).
Durch die 24-Stunden-Lieferantenwechsel Regelung verbessert sich insbesondere die Position der Verbraucher, die sich in der Grundversorgung befinden oder eine Sonderkündigungsfrist wahrnehmen dürfen. Haushalte in der Grundversorgung haben eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Vor der neuen Regelung war es selten der Fall, dass der Wechsel zu einem neuen Versorger innerhalb von 2 Wochen abgewickelt wurde, da sich die Koordination des Wechsels je nach Versorger und Netzbetreiber sogar wochenlang ziehen konnte. Bei einer Sonderkündigungsfrist sah es ähnlich aus. Kunden konnten nicht immer rechtzeitig wechseln und mussten zum Teil für einige Wochen die Preiserhöhung in Kauf nehmen, weil der Wechsel nicht rechtzeitig erfolgen konnte. Durch den 24-Stunden-Lieferantenwechsel sollen solche Fälle vermieden werden.
Auf diese Punkte müssen Sie beim 24-Stunden-Lieferantenwechsel achten
Beim Einleiten des Wechsels sollten Haushalte nicht nur darauf achten, die richtige Zählernummer durchzugeben, sondern auch den Namen der Person bzw. der Personen, auf die der Zähler gemeldet ist. Das ist wichtig, weil der Wechselprozess automatisiert ist und nicht zwei Mitarbeiter, sondern zwei unterschiedliche Systeme die Daten abgleichen. Wenn die Daten, die Sie beim Einleiten des Wechsels angeben, nicht mit denen übereinstimmen, die Sie beim Netzbetreiber hinterlegt haben, funktioniert der Wechsel nicht.
Wenn Sie sich für einen neuen Strom- oder Gasanbieter entscheiden und den Wechsel einleiten, sollten Sie unbedingt beachten, dass es sich beim Wechsel um einen automatisierten Prozess handelt. Schon ein Tippfehler Ihres Namens oder der Zählernummer kann dazu führen, dass der Wechsel nicht funktioniert. Wichtig ist, dass Sie beim Einleiten des neuen Wechsels sowohl die richtige Zählernummer als auch den richtigen Zählerinhaber melden. Der 24-Stunden-Lieferantenwechsel sorgt zwar für eine schnelle Abwicklung, aber diese kann nur gelingen, wenn dem neuen Versorger die korrekten Daten vorliegen.
Beispiel A
Der Zähler vom Ehepaar Müller ist sowohl auf Frau Müller als auch auf Herrn Müller gemeldet. Das bedeutet, dass dem Netzbetreiber folgender Name vorliegt: Maria Müller und Anton Müller. Als die Eheleute den Wechsel durchführen, geben sie die richtige Zählernummer an, aber nur den Namen „Anton Müller“. Der neue Versorger versucht, den Wechsel einzuleiten, aber der Netzbetreiber lehnt das ab, weil das System den Wechsel nicht zuordnen kann. Hierbei ist es irrelevant, dass die richtige Zählernummer vorliegt und der Zähler auch auf Herrn Müller angemeldet ist. Das System des Netzbetreibers erkennt nur, dass die Daten nicht übereinstimmen.
Beispiel B
Der Zähler vom Ehepaar Müller ist auf Frau Müller gemeldet. Dem Netzbetreiber liegt folgender Name vor: Maria Michaela Müller. Als sie zu einem neuen Versorger wechseln will, gibt sie die richtige Zählernummer und den Namen „Maria Müller“ an. Als der neue Versorger versucht, den Wechsel einzuleiten, wird der Wechsel abgelehnt. Da dem Netzbetreiber auch der zweite Vorname vorlag, konnte das System den Wechsel nicht zuordnen. Hierbei ist es irrelevant, dass die richtige Zählernummer vorliegt und der Zähler auf Frau Müller angemeldet ist. Das System des Netzbetreibers erkennt nur, dass die Daten nicht übereinstimmen.
Beispiel C
Der Zähler vom Ehepaar Müller ist sowohl auf Frau Müller als auch auf Herrn Müller gemeldet. Das bedeutet, dass dem Netzbetreiber folgender Name vorliegt: Maria Müller und Anton Müller. Als die Eheleute den Wechsel einleiten, geben sie korrekt an, dass beide auf dem Zähler gemeldet sind. Anstatt auf die letzte Abrechnung zu schauen, gehen Sie jedoch in den Keller Ihres Mehrfamilienhauses und schreiben sich eine falsche Zählernummer auf. Der neue Versorger versucht, den Wechsel einzuleiten, aber der Netzbetreiber lehnt das ab, weil das System den Wechsel nicht zuordnen kann. Hierbei ist es irrelevant, dass dem Netzbetreiber ein Zähler an dieser Adresse vorliegt, welcher auf dem angegebenen Namen angemeldet ist. Nur wenn Name und Zählernummer mit denen im System des Netzbetreibers übereinstimmen, kann der Wechsel gelingen.
Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, auf welchen Namen Ihr Zähler angemeldet wurde, können Sie das schnell herausfinden, indem Sie einen Blick auf Ihre letzte Strom- oder Gasabrechnung werfen. Der Rechnung können Sie sowohl den Vertragspartner als auch die Zählernummer entnehmen. Die Daten stimmen mit denen des Netzbetreibers überein.
Ausnahme: Wenn Sie nach Erhalt Ihrer letzten Abrechnung dem Netzbetreiber eine Namensänderung mitgeteilt haben oder Ihr Zähler ausgetauscht wurde, sind die Daten auf der letzten Rechnung nicht aktuell. Wenn Sie Ihrem Netzbetreiber eine Namensänderung mitteilen oder Ihr Zähler ausgetauscht wird, bewahren Sie unbedingt die Unterlagen dazu auf.
Rückwirkende Anmeldung bei Umzug nicht mehr möglich
Seit der Einführung der 24-Stunden-Lieferantenwechsel Regelung können keine rückwirkenden Wechsel vorgenommen werden. Der gewünschte Belieferungszeitpunkt beim Einleiten des Wechsels muss in der Zukunft liegen. Das wirkt sich auf die Sonderregelung aus, die bis Juni 2025 noch für Umzüge galt. Haushalte können nicht mehr bis zu 6 Wochen rückwirkend nach ihrem Umzug den Strom oder Gas anmelden.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, Ihre neue Adresse so schnell wie möglich bei Ihrem Wunschversorger anzumelden, damit Sie nicht die teure Grundversorgung beziehen müssen. Informieren Sie sich unbedingt über Ihre Kündigungsfrist beim alten Versorger bzw. ob Sie durch den Umzug eine Sonderkündigungsfrist haben. Das variiert je nach Versorger.
Fazit zur 24-Stunden-Lieferantenwechsel Regelung
Durch den 24-Stunden-Lieferantenwechsel wird der Energiemarkt verbraucherfreundlicher. Ab dem 6. Juni 2025 haben der neue Versorger, der Netzbetreiber und der alte Versorger 24 Stunden Zeit (werktags), um den Wechsel zu koordinieren und zu bestätigen. Die Frist bezieht sich auf die 24 Stunden, nachdem Haushalte einen Tarifwechsel beantragen. Das bedeutet nicht, dass der neue Lieferant die Versorgung nach 24 Stunden übernimmt. An den Kündigungsfristen ändert sich nichts durch die neue Regelung.
Bei Umzügen gibt es eine wichtige Veränderung: Rückwirkende Anmeldungen um bis zu 6 Wochen sind ab dem 6. Juni 2025 nicht mehr möglich. Haushalte sollten sich unbedingt vor dem gewünschten Belieferungszeitraum um den neuen Stromvertrag kümmern, da die Sonderregelung entfällt.
FAQs: Häufige Fragen zum 24-Stunden-Lieferantenwechsel
Bei Verbrauchern tauchen viele Fragen auf, wenn es um den 24-Stunden-Lieferantenwechsel geht. Die häufigsten haben wir hier für Sie gesammelt.
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